Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 03-2021

I. Geltung/Angebote
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen erfolgen durch TECHNO-PARTS GmbH ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahme auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sowie von Maß, Gewicht und Güte sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.

II. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab unserem Betrieb/Werk ausschließlich Verpackung, Porto, Versicherung, Zoll, sonstiger Versandspesen jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.

2. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.

3. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung des offenen, ungehinderten Verkehrs auf den in Frage kommenden Transportwegen. Fehl- oder Mehrfrachten sowie Wartezeitkosten, die durch Anweisung des Käufers anfallen, sind vom Käufer zu tragen.

III. Zahlung und Verrechnung
1. Unsere Rechnungen sind fällig innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum. Die Zahlung hat innerhalb dieser Frist so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Der Käufer kommt spätestens 15 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

2. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.

3. Bei Überschreiten des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug sind wir berechtigt Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Maßgeblich ist der Geldeingang bei uns.

4. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. V/5 zu widerrufen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen, sowie die Weiterverwaltung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

5. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert netto ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

6. Die Rechte des Kunden aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar. Es wird ein Abtretungsverbot vereinbart.

IV. Lieferfristen
1. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand in unserem Betrieb bereit gestellt ist. Genannte Liefertermine durch TECHNO-PARTS GmbH sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.

3. Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden erst zu, wenn die vereinbarte Lieferzeit um mehr als 10 Wochen überschritten ist. Bei einem schriftlich vereinbarten Liefertermin kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer zuvor vergeblich eine angemessene Nachfrist von 14 Tagen in Textform gesetzt hat.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftigen entstehenden oder bedingten Forderungen.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V/1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die Übertragung der Rechte auf uns akzeptieren wir hiermit bereits. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff. V/1.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. V/4 bis V/6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Vorbehaltsware darf von dem Käufer auch nicht als Sicherungsmittel für seine Gläubiger verwendet werden. Das gilt auch im Rahmen von Finanzierungen des Käufers wie Factoring oder Forfaitierung.

4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. V/2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die Abtretung nehmen wir hiermit bereits an.

5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. III/5 genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.

7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 % des realisierbaren Wertes, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VI. Ausführung und Lieferungen
1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflichten und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für eine Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
Falls der Versand oder die Abholung ohne Verschulden der Verkäuferin verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft oder Abholungsmöglichkeit auf den Käufer über.

2. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungswaren sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% der abgeschlossenen Menge zulässig.

3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und –mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsmäßig abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.

VII. Haftung für Mängel
1. Sachmängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn die von uns gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen bei Gefahrübergang von der in einer schriftlichen Spezifikation vereinbarten Beschaffenheit (technische Liefervorschriften) abweichen, deshalb nicht für den vereinbarten Zweck verwendet werden können und wir dies zu vertreten haben. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Käuferangaben, der Spezifikation für den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck und die Anwendungsentscheidung der bestellten Waren und Leistungen ist ausschließlich der Käufer verantwortlich. Wir übernehmen ohne ausdrückliche schriftliche Festlegung in der Spezifikation keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie. Das gilt auch, wenn für die Ausfüllung von Regelungslücken in der Spezifikation die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen DIN/ISO/EN Normen ergänzend Anwendung finden.

2. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.

3. Über Mängel hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu informieren und uns alle erforderlichen Informationen insbesondere über die Lagerung, die Verwendung und die Einhaltung vereinbarter oder üblicher Bedienungs- und Wartungsbedingungen zu erteilen. Beanstandete Waren sind uns zur Überprüfung und Feststellung der Fehlerursache zu überlassen und zugänglich zu machen. Kommt der Käufer der Informations- und Nachweispflicht nicht nach und verhindert somit eine ordnungsgemäße Überprüfung durch uns, sind jegliche Sachmängelansprüche ausgeschlossen. Ferner gilt die Regelung des § 377 HGB.

4. Werden von uns durch unser Verschulden oder garantiemäßig zu vertretene Mängel festgestellt, tragen wir die im Zusammenhang mit der Untersuchung entstandenen Aufwendungen. Insbesondere müssen solche Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zum Kaufpreis der Ware stehen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch. Werden solche Mängel nicht festgestellt, trägt die Kosten/Aufwendungen der Untersuchung der Käufer.

5. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten, ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

6. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziff. VIII ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).

7. Gegenüber Unternehmern werden Ansprüche gemäß §§ 439 III., 445 a beim Ein- und Ausbau mangelhafter Ware ausgeschlossen.

8. Der Käufer hat selbst zu prüfen, ob die bei der Verkäuferin bestellte Ware für die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke geeignet ist. Die nicht geeignete Ware stellt nur dann einen Mangel dar, wenn wir dem Käufer die Eignung zuvor ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschweigen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Unsere Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Käufer seinerseits die Haftung gegenüber seinen Abnehmern wirksam ausgeschlossen bzw. beschränkt hat. Ansprüche des Käufers sind auch soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf den Käufer oder einem Dritten zuzurechnende Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur. Für Maßnahmen des Käufers zur Schadenabwehr (z.B. Rückrufaktionen aus Sicherheitsgründen) haften wir nur soweit wir hierzu verschuldensbedingt gesetzlich verpflichtet sind.

4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleibt unsere Haftung aus vorsätzlich und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

IX. Urheberrechte
1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte, insbesondere der Herstellung und Lieferung solcher Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).

XI. Datenschutz
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Käufer im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies für die Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten erforderlich ist. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn, dass dies für die Erfüllung unserer vertraglichen Pflicht erforderlich ist. Der Käufer willigt hiermit in diese Datenverarbeitung ein, insbesondere ist er auch damit einverstanden, dass wir, die TECHNO-PARTS GmbH, seine personenbezogenen Daten auch unter Nutzung des Instant Messaging Dienstes „WhatsApp“ verarbeiten. Der Käufer verpflichtet sich seinerseits die Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere der DSVGO und des BDSG zu wahren.

XII. Maßgebende Fassung
In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgebend.

XIII. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowohl unserer Verkaufs- als auch Einkaufsbedingungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden wir und der Käufer eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Das gilt auch für die Ausfüllung eventueller Vertragslücken.